Die Fischerzunft-Lohr

Die Fischerzunft Lohr gehört zu den ältesten Vereinigungen der Stadt mit eigentumsgleichen, koppelfischereifreien, im Grundbuch eingetragenen selbständigen Fischereirechten, mit den in den Ur-Katastern vermerkten Erwebstiteln: “verliehen erhalten”,”freieigen”,”unfürdenklicher Besitz”. Ihre Überlieferungen lassen sich fast lückenlos bis 1635 verfolgen (Zunftbücher), ihre Ursprünge reichen bis in das frühe XIV. Jahrhundert zurück.

Die Fischerzunft Lohr ist Rechtsnachfolgerin der früheren Fischerzunft Lohr bzw. Fischer- und Schifferzunft Lohr, sie bestand als Zunft bis zum Jahre 1825 bzw. 1868.

Seit Erlaß des Bayer.Gesetzes vom 11.September 1825 - die Grundbestimmungen für das Gewerbewesen betreffend (Ges.B.S.127) - wurde die Fischerzunft Lohr auch unter dem Namen “Fischerverein” weitergeführt. Nach Erlaß des Bayer.Gesetzes für das Gewerbewesen vom 30.Januar 1868 (Bayer.GV.BL.1866/69,S.309) bestand die vormalige Fischerzunft Lohr weiter unter der Bezeichnung “Fischerverein Lohr”. Der Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lohr als “Fischereiverein Lohr” erfolgte am 21.November 1901.

Nach Beendigung der Koppelfischerei sind die Fischereirechte der Fischerzunft Lohr ausschließlich und umfassend, sie beinhalten die uneingeschränkte Ausübung und Nutzung der Fischerei innerhalb ihrer Grenzen, wie von alters her, mit allen gebräuchlichen Fischfanggeräten und Hilfsmitteln, einschließlich der Nutzung durch Angelerlaubnisscheinausgabe nach den Weisungen der Zunft.

 Nach vorhergegangener “Beweiserhebung zum ewigen Gedächtnis” (Az.:H3/47) beim Amtsgericht Lohr a. Main vom 5.November 1947 und auf Grund Beschlusses des Landgerichts Aschaffenburg (Az.: T.160/1952 - E.L. 126/47 AG. Lohr a. M.) vom 30.September 1953 wurden nunmehr auf Antrag der Fischerzunft Lohr ihre Fischereirechte in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 22.Juli 1954.

Die Pflege ihrer altehrwürdigen Traditionen gehört seit jeher bis zum heutigen Tage zu den wichtigsten Aufgaben der Zunft; deshalb wurde der ursprüngliche Name “Fischerzunft Lohr” ungeachtet aller zwischenzeitlichen Wandlungen der Rechtsformen auch in der neuen Satzung bewußt beibehalten.

Der Zweck der Zunft ist, alle mit den Fischereirechten im Main verbundenen Rechtsansprüchen der Fischerzunft zu wahren, die Ausübung der Fischerei sowohl nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen als auch nach zunftinternen Richtlinien zu ordnen, den Fischbestand im Main zu erhalten und zu hegen, das Fischwasser gegen Verunreinigung , Schädigung und Ausbeutung zu schützen sowie die Tradition der Zunft zu pflegen und weiterzugeben.